Welche Betriebskosten sind umlagefähig? Die 17 Nummern der BetrKV
Umgelegt werden darf, was § 2 BetrKV nennt und was im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Was dort nicht steht, ist keine Betriebskostenposition und bleibt bei der Eigentümerin. Dieser Überblick geht die siebzehn Nummern durch und grenzt sie von dem ab, was draußen bleibt. Zugrunde liegt die seit dem 1. Januar 2024 geltende Fassung der Betriebskostenverordnung; die Angaben beziehen sich auf die Wohnraummiete.
Die siebzehn Nummern des § 2 BetrKV
- 1Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
- 2Wasserversorgung, einschließlich Zählermiete und Eichung
- 3Entwässerung: Kanalgebühren und Kosten der Entwässerungsanlage
- 4Heizung — getrennt abzurechnen nach der Heizkostenverordnung
- 5Warmwasserversorgung — ebenfalls nach der Heizkostenverordnung
- 6Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
- 7Aufzug: Betriebsstrom, Wartung, Prüfung, Reinigung
- 8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- 9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- 10Gartenpflege
- 11Beleuchtung: Allgemeinstrom der gemeinschaftlichen Flächen
- 12Schornsteinreinigung
- 13Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes
- 14Hauswart — ohne den Anteil, der auf Instandhaltung und Verwaltung entfällt
- 15Gemeinschaftsantenne und Breitbandanschluss: Die laufenden Grundgebühren zählen nach § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV nur noch für Zeiträume bis zum 30. Juni 2024 zu den Betriebskosten; für ab dem 1. Dezember 2021 errichtete Anlagen gelten die Buchstaben a und b nach dem Schlusssatz des § 2 BetrKV gar nicht.
- 16Einrichtungen für die Wäschepflege
- 17Sonstige Betriebskosten — nur, wenn sie im Mietvertrag einzeln benannt sind
Was nicht hineingehört
Die häufigsten Beanstandungen betreffen nicht den Rechenweg, sondern Positionen, die gar nicht erst hätten auftauchen dürfen. § 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei Gruppen ausdrücklich aus:
- Verwaltungskosten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV. Die Vergütung der Hausverwaltung gehört nicht in die Abrechnung — auch dann nicht, wenn sie als „Verwaltungspauschale“ auftritt. Kontoführung, Porto und Mahnkosten gehören zur Verwaltung und damit ebenfalls nicht dazu.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Eine Reparatur ist keine Betriebskostenposition, auch wenn sie jedes Jahr anfällt. Beim Hauswart heißt das: Der Teil seiner Arbeit, der auf Instandhaltung und Verwaltung entfällt, ist herauszurechnen (§ 2 Satz 1 Nr. 14 BetrKV).
- Versicherungen, die § 2 Satz 1 Nr. 13 BetrKV nicht nennt. Die Nummer erfasst die Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes.
- Der Leerstandsanteil. Bei Wohnraum trägt ihn die Eigentümerin — er lässt sich nicht auf die vermieteten Einheiten verteilen.
Nummer 17: sonstige Betriebskosten
Nummer 17 ist der Auffangtatbestand für laufende Kosten, die in den Nummern 1 bis 16 nicht stehen. Sie sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag einzeln und konkret benannt sind — eine pauschale Klausel „und sonstige Betriebskosten“ benennt nichts und trägt deshalb nichts. Wer eine Kostenart neu umlegen will, ändert damit den Vertrag, nicht die Abrechnung.
Und bei Gewerberaum?
§ 1 Abs. 2 BetrKV und der Katalog des § 2 BetrKV wirken über § 556 Abs. 1 BGB im Wohnraummietrecht. Bei Gewerberaum und bei Räumen, die nach § 578 BGB keine Wohnräume sind, entscheidet der Mietvertrag darüber, welche Kosten getragen werden; die Verordnung wird dort häufig vertraglich in Bezug genommen. Der Satz „Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig“ ist deshalb eine Aussage über die Wohnraummiete, nicht über jedes Mietverhältnis. Ob eine im Gewerbemietvertrag vereinbarte Umlage wirksam ist, ist eine Frage des einzelnen Vertrags.
In savanika trägt jede Kostenart eine Zuordnung zu einer BetrKV-Nummer und einen Umlageschlüssel. Welche Buchung zu welcher Kostenart gehört, entscheidet die Hausverwaltung; das Programm zeigt die Zuordnung an und führt die nicht umlagefähigen Kosten in der Buchhaltung getrennt, damit vor dem Versand sichtbar ist, was in die Mieterabrechnung eingeht und was nicht.
Häufige Fragen
Sind Verwaltungskosten umlagefähig?
Bei Wohnraum nicht: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt sie ausdrücklich aus, und damit gehört auch die Vergütung der Hausverwaltung nicht in die Betriebskostenabrechnung. Bei Gewerberaum entscheidet der Mietvertrag; ob eine dort vereinbarte Umlage von Verwaltungskosten wirksam ist, ist eine Frage des einzelnen Vertrags.
Können Reparaturen auf die Mieterin umgelegt werden?
Bei Wohnraum nicht. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nimmt § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV von den Betriebskosten aus; eine Reparatur ist damit keine Betriebskostenposition. Laufende Kosten des bestimmungsmäßigen Gebrauchs bleiben umlagefähig, soweit § 2 BetrKV sie nennt — beim Hauswart ist der auf Instandhaltung und Verwaltung entfallende Anteil nach § 2 Satz 1 Nr. 14 BetrKV herauszurechnen.
Müssen die Betriebskosten im Mietvertrag stehen?
Ja. Bei Wohnraum dürfen nach § 556 Abs. 1 BGB nur die vereinbarten Betriebskosten umgelegt werden. Für die Nummern 1 bis 16 genügt in der Regel ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung; die sonstigen Betriebskosten der Nummer 17 müssen dagegen einzeln und konkret benannt sein.
Sind die Kabelgebühren noch umlagefähig?
Bei Wohnraum die laufenden Grundgebühren für einen Breitbandanschluss seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr: § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV zählen das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Kabelweitersendungsgebühren und die laufenden monatlichen Grundgebühren nur noch für Zeiträume bis zum 30. Juni 2024 zu den Betriebskosten. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, galten die Buchstaben a und b nach dem Schlusssatz des § 2 BetrKV ohnehin nie. Geblieben ist das Bereitstellungsentgelt nach § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. c BetrKV in Verbindung mit § 72 TKG — die Einzelheiten stehen auf der Seite Nebenkostenabrechnung.
Zu diesem Text
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt die Prüfung des einzelnen Falls nicht.
Die Angaben beziehen sich auf die Wohnraummiete, soweit nichts anderes dabeisteht. Für Gewerberaum und für Räume, die nach § 578 BGB keine Wohnräume sind, gilt ein Teil der genannten Vorschriften nicht.
savanika rechnet und stellt zusammen. Geprüft, unterschrieben und verantwortet wird das Ergebnis von der Hausverwaltung oder der Vermieterin.
Stand der Angaben: 18. September 2026. Vorschriften ändern sich; maßgeblich ist die zum Abrechnungszeitraum geltende Fassung.