Nebenkostenabrechnung: bis wann, worüber, nach welchem Schlüssel
Im Gesetz heißen sie Betriebskosten, im Mietvertrag Nebenkosten — gemeint ist dasselbe. Was sich abrechnen lässt, steht in der Betriebskostenverordnung; wie lange man dafür Zeit hat, in § 556 Abs. 3 BGB. Beides hier, mit Fristenrechner.
Abrechnung muss zugegangen sein bis
31.12.2026
noch 98 Tage
Einwendungen der Mieterin, ab Zugang
12 Monate
bei Zugang heute: bis 24.09.2027
Maßgeblich ist der Zugang bei der Mieterin, nicht das Datum auf der Abrechnung und nicht der Tag der Absendung — § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Wer die Frist versäumt, kann nichts mehr nachfordern.
Was umgelegt werden darf: die siebzehn Positionen der BetrKV
§ 2 BetrKV führt sie abschließend auf. Was dort nicht steht, ist keine Betriebskostenposition — mit einer Ausnahme: Nummer 17 lässt sonstige Betriebskosten zu, aber nur, wenn sie im Mietvertrag einzeln benannt sind. Eine pauschale Klausel „und sonstige Nebenkosten“ trägt nichts.
- 1Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten
- 2Wasserversorgungeinschließlich Zählermiete und Eichung
- 3EntwässerungKanalgebühren, Kosten der Entwässerungsanlage
- 4Heizunggetrennt abzurechnen nach HeizKV
- 5Warmwasserversorgungebenfalls nach HeizKV
- 6Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
- 7AufzugBetriebsstrom, Wartung, Prüfung, Reinigung
- 8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- 9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- 10Gartenpflege
- 11BeleuchtungAllgemeinstrom der gemeinschaftlichen Flächen
- 12Schornsteinreinigung
- 13Sach- und Haftpflichtversicherung
- 14Hauswartohne den Anteil für Instandhaltung und Verwaltung
- 15Gemeinschaftsantenne und Breitbandanschlusslaufende Grundgebühren nur für Zeiträume bis 30.6.2024; für ab dem 1.12.2021 errichtete Anlagen nach dem Schlusssatz des § 2 BetrKV gar nicht — siehe unten
- 16Einrichtungen für die Wäschepflege
- 17Sonstige Betriebskostennur, wenn im Mietvertrag einzeln benannt
Was nicht hineingehört
Die häufigsten Beanstandungen betreffen nicht die Rechenwege, sondern Positionen, die gar nicht erst hätten auftauchen dürfen.
Verwaltungskosten
Die Vergütung der Hausverwaltung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskostenposition — auch dann nicht, wenn sie als „Verwaltungspauschale“ auftritt.
Instandhaltung und Instandsetzung
Reparaturen bleiben bei der Eigentümerin, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Beim Hauswart heißt das: Der Teil seiner Arbeit, der auf Reparaturen entfällt, ist herauszurechnen.
Leerstand
Kosten leerstehender Einheiten trägt bei Wohnraum die Eigentümerin; auf die übrigen Mietparteien verteilt werden dürfen sie nicht.
Laufende Kabelgebühren seit dem 1.7.2024
§ 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV zählen sie nur noch für Zeiträume bis zum 30. Juni 2024 zu den Betriebskosten — die Befristung steht in der Verordnung selbst, nicht in § 230 Abs. 4 TKG, der § 71 Abs. 2 TKG aussetzt. Für ab dem 1. Dezember 2021 errichtete Anlagen gelten die Buchstaben a und b nach dem Schlusssatz des § 2 BetrKV gar nicht. Das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG bleibt umlagefähig — höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro insgesamt je Wohneinheit (§ 72 Abs. 2 Satz 2 TKG), und nur bei wirtschaftlicher Umsetzung (§ 556 Abs. 3a BGB).
Nach welchem Schlüssel verteilt wird
Zuerst gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, ist nach Wohnfläche umzulegen — § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB; hängen Kosten von einem erfassten Verbrauch ab, treten diese an ihre Stelle (Satz 2). Beide Sätze stehen unter demselben Vorbehalt: Sie greifen nur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt ohne abweichende Vereinbarung der Maßstab der WEG (§ 556a Abs. 3 BGB). Deshalb trägt in der Praxis fast jede Kostenart ihren eigenen Schlüssel: Wohnfläche, Personenzahl, Miteigentumsanteil, Verbrauch oder Anzahl der Einheiten.
Heizung und Warmwasser folgen einer eigenen Verordnung: Nach §§ 7 und 8 HeizKV sind 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig zu verteilen, der Rest nach Fläche. Seit 2023 kommt die Aufteilung der CO2-Kosten hinzu — welcher Anteil auf wen entfällt, rechnet der CO2-Rechner aus; die Systematik der Heizkostenabrechnung steht auf ihrer eigenen Seite.
Häufige Fragen zur Nebenkostenabrechnung
Was ist der Unterschied zwischen Nebenkosten und Betriebskosten?
In der Sache keiner, im Sprachgebrauch schon. „Betriebskosten“ ist der gesetzliche Begriff: § 1 BetrKV definiert sie als die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück und den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes entstehen. „Nebenkosten“ ist das Wort aus Mietverträgen und dem Alltag und meint dasselbe. Wer eine Nebenkostenabrechnung erstellt, erstellt eine Betriebskostenabrechnung.
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
Spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums, § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Für das Kalenderjahr 2025 ist das der 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist der Zugang bei der Mieterin, nicht das Datum auf der Abrechnung und nicht der Tag der Absendung.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht?
Dann ist eine Nachforderung ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), es sei denn, die Vermieterin hat die Verspätung nicht zu vertreten — der Maßstab dafür ist streng. Ein Guthaben bleibt davon unberührt und muss ausgezahlt werden; die Frist schneidet die Nachforderung ab, nicht den Anspruch der Mieterin. Abgerechnet werden muss trotzdem.
Welche Kosten dürfen nicht umgelegt werden?
Verwaltungskosten und Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten — § 1 Abs. 2 BetrKV nimmt sie ausdrücklich aus. Die Vergütung der Hausverwaltung gehört also nicht in die Abrechnung, und eine Reparatur ist keine Betriebskostenposition, auch wenn sie jedes Jahr anfällt. Ebenfalls draußen bleibt der Leerstandsanteil: bei Wohnraum trägt ihn die Eigentümerin.
Darf das Kabelfernsehen noch über die Nebenkosten abgerechnet werden?
Die laufenden Grundgebühren für einen Breitbandanschluss seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr. Das Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs steht in der Betriebskostenverordnung selbst und braucht keine Übergangsvorschrift: § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV zählen das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Kabelweitersendungsgebühren und die laufenden monatlichen Grundgebühren nur noch für Zeiträume bis zum 30. Juni 2024 zu den Betriebskosten. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, galten die Buchstaben a und b nach dem Schlusssatz des § 2 BetrKV ohnehin nie. § 230 Abs. 4 TKG gehört zu etwas anderem — er setzt § 71 Abs. 2 TKG bis zum 30. Juni 2024 aus. Das Sonderkündigungsrecht für alte Bezugsverträge, fristlos und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024, steht in § 230 Abs. 5 TKG.
Was gilt für das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt?
Es ist der eine Posten, der geblieben ist: § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. c BetrKV lässt neben dem Betriebsstrom ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG zu, wenn die gebäudeinterne Verteilanlage vollständig aus Glasfaser besteht und die Mieterin ihren Anbieter frei wählen kann. § 72 Abs. 2 Satz 2 TKG deckelt es auf höchstens 60 Euro im Jahr und in der Summe höchstens 540 Euro je Wohneinheit; erhoben werden darf es für bis zu fünf Jahre, bei nicht gedeckten Kosten für bis zu neun. Dazu tritt § 556 Abs. 3a BGB: Die Mieterin trägt das Entgelt nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme, und bei aufwändigen Maßnahmen nur, wenn vorher drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt wurde.
Nach welchem Schlüssel wird umgelegt?
Nach dem im Mietvertrag vereinbarten; fehlt eine Vereinbarung, gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB), und für Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, der Verbrauch (Satz 2). Der Vorbehalt „haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart“ trägt beide Sätze — ein Zähler allein setzt eine Vereinbarung nicht außer Kraft; dafür gibt es die Umstellung in Textform nach § 556a Abs. 2 BGB. Ist Wohnungseigentum vermietet, gilt ohne abweichende Vereinbarung der Verteilungsmaßstab der WEG (§ 556a Abs. 3 BGB). Heizung und Warmwasser folgen ohnehin der HeizKV.
Wie lange kann der Mieter Einwendungen erheben?
Zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung — die Frist steht in § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB. Der Ausschluss folgt erst aus Satz 6: Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, sofern die Mieterin die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat.
Muss die Vermieterin die Belege zeigen?
Ja, auf Verlangen: § 556 Abs. 4 BGB gibt der Mieterin Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege. Satz 2 stellt ausdrücklich frei, die Belege elektronisch bereitzustellen — die Einsicht muss also nicht im Verwaltungsbüro stattfinden. Praktisch ist das die Stelle, an der eine Abrechnung steht oder fällt: Ohne Beleg lässt sich keine Position prüfen.
Stand: — das Datum der letzten Änderung dieser Seite, nicht das einer Prüfung der Rechtslage.
Die Systematik bleibt gleich. Das Zusammensuchen muss nicht sein.
Rechnungen kommen über das Jahr verteilt, die Abrechnung entsteht an einem Tag im Dezember. In savanika ordnet sich jede Rechnung beim Buchen ihrer Kostenart zu — am Jahresende steht die Abrechnung fertig da, samt Belegen.