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§ 7 HeizKV

Heizkosten verteilen: Grundkosten und Verbrauchskosten

Zwischen 50 und 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach Fläche — so schreibt es die Heizkostenverordnung vor. Warum das kein Kompromiss ist, wann 70 Prozent Pflicht werden und was bei ausgefallener Erfassung gilt, steht hier. Mit Rechner.

Anteil dieser Mieteinheit

848,26 €

Grundkosten · 30 % nach Wohnfläche

283,92 €

Verbrauchskosten · 70 % nach Verbrauch

564,34 €

Die Grundkosten fallen auch dann an, wenn wenig geheizt wurde — sie decken Bereitschaft, Verluste der Verteilleitungen und die Anlage selbst. Das ist der Zweck des Korridors, nicht seine Schwäche. Nicht enthalten sind hier die CO2-Kosten: Ihr Anteil wird vorab zwischen Mieterin und Eigentümerin geteilt und erst danach umgelegt. savanika rechnet beides; geprüft und verantwortet wird die Abrechnung von der Hausverwaltung.

Verbrauchsanteil nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV
%

Jeder Wert von 50 bis 70 ist zulässig, auch mit Nachkommastellen — 62,5 schreiben Sie mit Komma. 70 sind zwingend, wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV greift — bei Wärmelieferung gilt Satz 2 dagegen nicht (§ 7 Abs. 3).

Euro
Quadratmeter
Quadratmeter
Verbrauchseinheiten
Verbrauchseinheiten

Zwei Töpfe, ein Korridor

Anders als bei den übrigen Betriebskosten gilt für Heizung und Warmwasser nicht § 556a BGB, sondern eine eigene Verordnung. Sie lässt der Vermieterin einen Spielraum — und nimmt ihn an einer Stelle wieder weg.

Verbrauchskosten: 50 bis 70 Prozent

§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV. Verteilt nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer. Weniger als die Hälfte ist unzulässig, mehr als 70 Prozent ebenfalls — dazwischen ist jeder Wert zulässig, auch 55 oder 65.

Grundkosten: der Rest, nach Fläche

Sie decken, was unabhängig vom Heizverhalten anfällt: Bereitschaft, Leitungsverluste, Anlage. Verteilt nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum, § 7 Abs. 1 Satz 5. Wer wenig heizt, zahlt sie trotzdem — das ist gewollt, nicht ungenau.

70 Prozent können Pflicht sein

§ 7 Abs. 1 Satz 2: bei Gebäuden ohne den Wärmeschutz von 1994, mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten freiliegenden Leitungen. Dann entfällt das Wahlrecht — außer bei Wärmelieferung, auf die § 7 Abs. 3 diesen Satz nicht erstreckt.

Ändern nur mit Erklärung und Grund

§ 6 Abs. 4 HeizKV. Die Änderung verlangt eine Erklärung gegenüber den Nutzern, wirkt erst zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums und braucht einen der drei Gründe des Satzes 2: Vorerfassung nach Nutzergruppen, bauliche Einsparmaßnahmen oder andere sachgerechte Gründe.

Die teuerste Zeile der Verordnung

Wird entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf die Nutzerin ihren Anteil um 15 Prozent kürzen — § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV.

Der Halbsatz trägt die ganze Vorschrift: Das Kürzungsrecht hängt am Verstoß gegen die Verordnung, nicht am Ärger über die Abrechnung. Es muss nicht begründet werden und ist kein Schadensersatz, sondern eine pauschale Sanktion. Bei einem Haus mit acht Wohnungen und 8 000 Euro Heizkosten sind das 1 200 Euro, die niemand zurückholt. Ein zweites, eigenständiges Kürzungsrecht von 3 Prozent steht in § 12 Abs. 1 Satz 2 — für fehlende fernablesbare Ausstattung und ausbleibende Verbrauchsinformationen.

Ausgefallene Geräte gehören gerade nicht dazu. Fällt die Erfassung für einzelne Nutzer aus, verlangt § 9a Abs. 1 HeizKV die Ersatzermittlung — nach dem Verbrauch derselben Räume in vergleichbaren Zeiträumen, nach dem vergleichbarer anderer Räume im selben Zeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe. Betrifft der Ausfall mehr als ein Viertel der maßgeblichen Fläche, ordnet § 9a Abs. 2 an, insgesamt nach den Flächenmaßstäben zu verteilen. Beides ist eine Abrechnung nach der Verordnung, und deshalb entsteht daraus kein Kürzungsrecht.

Anders liegt es erst, wenn auch eine ordnungsgemäße Schätzung ausscheidet, weil jede Vergleichsgrundlage fehlt: Dann wird nicht nach der Verordnung abgerechnet, und § 12 Abs. 1 greift (BGH, Urteil vom 12.01.2022 – VIII ZR 151/20). Ob dieser Fall vorliegt, entscheidet sich am einzelnen Gebäude — savanika stellt die Ablesedaten und die Ersatzwerte zusammen und kennzeichnet sie; geprüft und verantwortet wird die Abrechnung von der Hausverwaltung.

Was vorher und nachher passiert

Vor der Verteilung steht bei einer verbundenen Anlage die Trennung von Heizung und Warmwasser nach § 9 HeizKV, und seit 2023 die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieterin und Eigentümerin — der Anteil der Eigentümerin ist nicht umlagefähig und geht ab, bevor verteilt wird. Danach fließt das Ergebnis in die Nebenkostenabrechnung, für die die übrigen Positionen ihre eigenen Umlageschlüssel tragen.

Häufige Fragen zur Heizkostenverteilung

Warum werden Heizkosten nicht vollständig nach Verbrauch abgerechnet?

Weil ein Teil der Kosten unabhängig davon anfällt, wie viel eine einzelne Wohnung heizt: Bereitschaft der Anlage, Wärmeverluste der Verteilleitungen, Wartung. § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizKV verlangt deshalb, mindestens 50 und höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen; die übrigen Kosten gehen nach Satz 5 nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum. Eine Abrechnung zu 100 Prozent nach Verbrauch wäre nicht zulässig.

Wann sind 70 Prozent zwingend?

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizKV bei Gebäuden, die zugleich drei Merkmale erfüllen: Sie halten das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht ein, sie werden mit Öl oder Gas beheizt, und ihre freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung sind überwiegend gedämmt. Dann besteht kein Wahlrecht mehr. Bei Wärmelieferung greift Satz 2 allerdings nicht: § 7 Abs. 3 HeizKV verweist nur auf Absatz 1 Satz 1 und die Sätze 3 bis 5 — dort bleibt es beim Korridor von 50 bis 70 Prozent.

Wer bestimmt den Anteil innerhalb des Korridors?

Die Gebäudeeigentümerin, im Rahmen von 50 bis 70 vom Hundert — und jeder Wert dazwischen ist zulässig, nicht nur 50, 60 oder 70. Ein einmal bestimmter Maßstab lässt sich nach § 6 Abs. 4 HeizKV ändern, aber nur durch Erklärung gegenüber den Nutzern, nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums und nur aus einem der drei Gründe des Satzes 2: bei Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, nach baulichen Maßnahmen mit nachhaltiger Heizenergieeinsparung oder aus anderen sachgerechten Gründen. Mitten in der laufenden Periode umzustellen, geht nicht.

Was passiert, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird?

Dann darf die Nutzerin ihren Anteil um 15 Prozent kürzen, § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV. Die Vorschrift knüpft daran, dass „entgegen den Vorschriften dieser Verordnung“ nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird — sie greift also nicht schon dann, wenn Geräte ausgefallen sind: Für diesen Fall schreibt § 9a HeizKV die Ersatzermittlung vor, und was danach abgerechnet wird, ist eine Abrechnung nach der Verordnung. Erst wenn nicht einmal eine ordnungsgemäße Schätzung möglich ist, weil jede Vergleichsgrundlage fehlt, lebt das Kürzungsrecht auf (BGH, Urteil vom 12.01.2022 – VIII ZR 151/20). Ein eigenes Kürzungsrecht von 3 Prozent sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 HeizKV vor, wenn fernablesbare Ausstattung fehlt oder die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen ausbleiben. Die Kürzung ist kein Schadensersatz, sondern eine pauschale Sanktion, und sie muss nicht begründet werden.

Wie wird gerechnet, wenn Geräte ausgefallen sind?

§ 9a Abs. 1 HeizKV verlangt eine Ersatzermittlung, wenn der Verbrauch wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann — nach dem Verbrauch derselben Räume in vergleichbaren Zeiträumen, nach dem vergleichbarer anderer Räume im selben Zeitraum oder nach dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe. Der so ermittelte Wert tritt an die Stelle des erfassten Verbrauchs. Betrifft der Ausfall mehr als 25 vom Hundert der maßgeblichen Wohn- oder Nutzfläche, wird nach § 9a Abs. 2 HeizKV insgesamt nach den Flächenmaßstäben verteilt. Beides ist eine Abrechnung nach der Verordnung, kein Fall des § 12.

Wie wird bei Warmwasser aus derselben Anlage getrennt?

Bei einer verbundenen Anlage sind die Kosten zunächst zwischen Heizung und Warmwasser aufzuteilen — § 9 HeizKV gibt dafür eine Formel vor, die von der gemessenen oder rechnerisch bestimmten Wärmemenge für das Warmwasser ausgeht. Erst danach wird jeder Teil für sich nach dem 50-bis-70-Korridor verteilt.

Was ist beim Mieterwechsel während der Abrechnungsperiode?

§ 9b HeizKV regelt die Aufteilung zwischen Vor- und Nachmieter. Bei einer Zwischenablesung wird der abgelesene Verbrauch zugeordnet; ohne Ablesung werden die Verbrauchskosten nach einer Gradtagstabelle verteilt, weil Heizkosten nicht gleichmäßig über das Jahr anfallen. Die Grundkosten werden zeitanteilig geteilt.

Stand: — das Datum der letzten Änderung dieser Seite, nicht das einer Prüfung der Rechtslage.

Fünfzehn Prozent kostet es, wenn gar nicht nach Verbrauch abgerechnet wird.

savanika liest die Jahresabrechnung von Techem, Brunata, Minol oder ista als PDF ein, kennzeichnet Ersatzwerte nach § 9a HeizKV, verteilt nach dem gewählten Anteil und zieht den nicht umlagefähigen CO2-Anteil vorher ab.

Heizkosten verteilen: 50/50 oder 70/30 | Savanika